»Eine „epidemische Notlage von nationaler Tragweite“ i.S.v. § 5 Abs. 1 IfSG liegt derzeit nicht vor.«
» Der Feststellungsbeschluss muss nach § 5 Abs. 1 S. 2 IfSG wieder aufgehoben werden, weil seine tatsächliche Voraussetzung, die Gefährdung der „öffentlichen Gesundheit“, nicht mehr vorliegt.«
»Das rechtliche Problem besteht aber im Kern darin, dass die Feststellung der „epidemischen Notlage“ ein verfassungsrechtlich hochgradig problematisches Ausnahmerecht auslöst und ihre dauerhafte Aufrechterhaltung den fatalen Anschein eines verfassungsrechtlich nicht vorgesehenen Ausnahmezustands setzt.«
»Die durch den Feststellungsbeschluss ausgelöste Ermächtigung des Bundesministers für Gesundheit […] ist verfassungswidrig.«
Wenn Sie verfassungsrechtlich interessiert sind, können Sie hier das Rechtsgutachten nachlesen.
WIE REAGIEREN DIE PARLAMENTSPARTEIEN AUF SO EINE FESTSTELLUNG?
Gar nicht.
Es wird vielmehr mal wieder der Regierungsapokalyptiker Drosten ganz….